Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 328 Vorläufige Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 458
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung wegen Ungewissheit über die Höhe von Einkommen - Zufluss höheren Einkommens - Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Rechtsschutzbedürfnis)Zitiert von 148
- LSG Hamburg, 26.01.2023 – L 4 AS 9/21Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2016 – L 11 AS 1004/14Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2011 – L 18 AS 2132/10
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
- SG Neubrandenburg, 12.11.2015 – S 14 AS 969/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- LSG Hamburg, 13.11.2025 – L 4 AS 231/23 D
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/328#abs-1 (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/328#abs-2 (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/328#abs-3 (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/328#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.